Winterdienst - Glatteisgefahr nicht nur auf dem Gehweg

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Es schneit den ganzen Tag. Ein wunderbarer Anblick, wenn da nicht der notwendige Winterdienst am Hause wäre. Denn Eigentümer und Mieter müssen dann mehrmals zur Schneeschaufel greifen. Denn stürzen vorbeigehende Passanten auf nicht geräumten Gehwegen, dann werden die Eigentümer und Mieter haftbar gemacht. Gefährlich wird es bei überfrierender Nässe. Friert der Matsch des Vortages über Nacht, dann entwickelt sich der Gehweg zu einer gefährlichen Rutschpartie. Schon bei schlecht geräumten Gehwegen kann ein juristisches Nachspiel mit Schadensersatzforderungen folgen. Wer dann noch früh das Haus verlässt und nicht zu Hause ist, kann wahrlich Probleme bekommen. Den Nachbarn zu bitten, ist vielleicht ein- oder zweimal möglich, dann wird dieser wohl eher die Nase rümpfen.

Dann lieber zu einem professionellen Winterdienstunternehmen greifen. Dieser kümmert sich in den entsprechenden Monaten darum, dass der Gehweg geräumt wird und sicher für die vorbeikommenden Fußgänger gemacht wird. Denn so manche Kommune verlangt bei Nichteinhaltung des Winterdienstes sogar Bußgeld von ihren Bürgern. Dies kann sehr schmerzhaft werden. Was wenige wissen, die Kosten hierfür dürfen von der Steuer abgesetzt werden.

Doch wer haftet hier wirklich? Der Eigentümer für seine genutzte Immobilie. Doch wie ist es mit den Mietern? Der Teufel sitzt hier sozusagen im Detail. Schauen Sie in Ihren Mietvertrag. Ist der winterliche Dienst geregelt? Ist der Winterdienst von zum Beispiel der Bremer-Gehweg-Reinigung GmbH & Co.KG Bestandteil im Mietvertrag, dann werden Sie durchaus haftbar gemacht, wenn ein Passant auf die Nase fällt. Sind mehrere Mieter in einem Haus, dann wird der Winterdienst rotieren. Oftmals wird eine Winterdienstfirma mit dem Räumen beauftragt und die Kosten werden umgelegt. Diese sind dann in den Nebenkosten enthalten. Auf jeden Fall sollte jeder Mieter eine Haftpflichtversicherung besitzen.

Doch welche Zeiten gelten für den Räumdienst? Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten, denn mit der Schaufel den ganzen Tag im Schnee zu stehen, ist nicht zumutbar. In der Regel soll nach der Verkehrssicherungspflicht der Städte und Gemeinden von Montag bis Samstag zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends sowie an den Sonn- und Feiertagen beginnend von 8 bzw. 9 Uhr bis 20 Uhr geräumt werden. Da im Dauerschnee sich wohl eher weniger Passanten auf den Straßen befinden, vereinfacht es die Sache. Auf eine Breite von einem halben Meter sollte auf jeden Fall der Schnee auf dem Gehweg beseitigt werden. Trotzdem bleibt es knifflig. Die beste Lösung ist weiterhin das professionelle Winterdienstunternehmen. Neben der Haftpflichtversicherung empfiehlt es sich trotzdem auf einen ausreichenden Rechtschutz zu achten. Denn wer selber den Schnee beseitigen möchte, sollte sich gut absichern. Der nächste Winter kommt bestimmt. Zwar waren viele Winter mild, doch unverhofft kommt in der Regel oft!


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